Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen Lippe Personal GmbH
Fritz-Vomfelde-Straße 34,
40547 Düsseldorf
gegenüber Unternehmern und Kaufleuten.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die Lippe Personal GmbH mit ihren Kunden schließt, wenn es sich dabei um einen Unternehmer, einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“ oder „Auftraggeber“ genannt) handelt.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Lippe Personal GmbH ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Felix Lippe | Lippe Personal in Kenntnis der AGB des Kunden mit der Erbringung der Dienstleistungen vorbehaltlos beginnt.
§ 2 Leistungen von Lippe Personal GmbH Mitwirkung des Kunden
(1) Lippe Personal GmbH erbringt umfassende Dienst- und Beratungsleistungen im Bereich Recruiting und Social Media Marketing. Hiervon umfasst sind insbesondere die Konzeptionierung, Beratung, Gestaltung und Durchführung von Werbemaßnahmen, deren konkreter Inhalt jeweils in Einzelaufträgen vereinbart wird. Lippe Personal GmbH vertreibt außerdem Produkte im Bereich des Performance Marketings. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, schuldet Felix Lippe | Lippe Personal dem Kunden nicht die Erbringung eines Werks / konkreten Erfolgs.
(2) Der Kunde hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgemäß auf erstes Anfordern von Lippe Personal GmbH zu erbringen. Unterlässt der Kunde eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die Leistungserbringung durch Felix Lippe | Lippe Personal, bleibt der Vergütungsanspruch von Felix Lippe | Lippe Personal unberührt.
(3) Dem Kunden ist bewusst, dass Drittanbieter wie Facebook und Google jederzeit dazu berechtigt sind, Werbekampagnen ohne Nennung von Gründen zu stoppen / einzustellen. Für ein solches Vorgehen ist Felix Lippe | Lippe Personal nicht verantwortlich. Der Vergütungsanspruch von Felix Lippe | Lippe Personal bleibt in diesen Fällen unberührt.
(4) In Bezug auf die von Felix Lippe | Lippe Personal zu erbringenden Dienstleistungen gegenüber dem Kunden steht Felix Lippe | Lippe Personal hinsichtlich der Ausführung ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.
(5) Felix Lippe | Lippe Personal ist berechtigt, dem Kunden geschuldete Leistungen auch von Erfüllungsgehilfen / Subunternehmern und Dritten erbringen zu lassen.
(6) Etwaige für Drittanbieter anfallende Werbekosten sind nicht in der Vergütung von Felix Lippe | Lippe Personal inkludiert und separat vom Kunden zu tragen.
(7) Weist der Vertragspartner Felix Lippe | Lippe Personal an, etwaige Kampagnen zwischenzeitlich zu pausieren oder ist eine Pausierung der Kampagne ohne Verschulden von Felix Lippe | Lippe Personal insgesamt notwendig, berührt dies den Vergütungsanspruch von Felix Lippe | Lippe Personal nicht.
(8) Der Kunde ist für die Rechtskonformität etwaiger Werbeanzeigen, Landeseiten etc ausschließlich selbst verantwortlich. Eine Überprüfung durch einen Rechtsbeistand des Kunden im Vorhinein wird nahe gelegt.
§ 3 Zustandekommen von Verträgen
Der Vertragsschluss zwischen Felix Lippe | Lippe Personal und dem Kunden kann fernmündlich, schriftlich oder, in Textform und auch mittels kaufmännischen Bestätigungsschreibens (KBS) erfolgen.
§ 4 Abnahmebedürftige Leistungen
(1) Die Leistungen von Felix Lippe | Lippe Personal unterfallen grundsätzlich dem Dienstvertragsrecht. Sofern eine vereinbarte Leistung ausnahmsweise kraft Gesetzes überwiegend dem Werkvertragsrecht unterfällt und damit abnahmebedürftig ist, gelten nur in Bezug auf diese Leistungen die nachstehenden Absätze 2-10.
(2) Felix Lippe | Lippe Personal kann vom Kunden nach Abschluss der jeweiligen Teilleistung jeweils die Abnahme der Teilleistung verlangen und nach Durchführung aller Anpassungsleistungen zusätzlich eine Gesamtabnahme aller Leistungen.
(3) Die Abnahme der Leistungen setzt eine Funktionsprüfung durch den Kunden voraus. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die Anpassungsleistungen die vereinbarten Anforderungen erfüllen.
(4) Wird die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, ist die Abnahme unverzüglich zu erklären. Felix Lippe | Lippe Personal kann den Kunden mit Fristsetzung von einer Woche zur Teil- bzw. Gesamtabnahme auffordern. Sie gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde gegenüber Felix Lippe | Lippe Personal nicht schriftlich erklärt hat, welche Mängel noch zu beseitigen sind. Über etwaige Mängel wird ein Mängelprotokoll vom Kunden angefertigt und Felix Lippe | Lippe Personal überlassen. Das Übermittlungsrisiko liegt beim Kunden.
(5) Soweit bei der Funktionsprüfung erhebliche Mängel festgestellt werden, ist Felix Lippe | Lippe Personal verpflichtet und berechtigt, diese weiter zu bearbeiten und zu beseitigen.
(6) Felix Lippe | Lippe Personal ist bei Vorliegen eines erheblichen Mangels berechtigt, zwei Mal binnen einer angemessenen und vom Kunden zu setzenden Frist nachzubessern. Der insoweit entstehende Zeitaufwand ist vom Kunden separat zu vergüten. Unerhebliche Mängel der (Teil-)Leistung stehen einer Abnahme nicht entgegen.
(7) Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein erheblicher oder ein unerheblicher Mangel eines Werkes vorliegt, ist darüber vor Betreiben eines Rechtsstreits ein von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter Sachverständiger anzuhören. Der Kunde ist für die angemessene Vergütung des anzurufenden Sachverständigen vorleistungsverpflichtet. Sollte der angerufene Sachverständige das Bestehen eines erheblichen Mangels am Werk feststellen, wird Felix Lippe | Lippe Personal dem Kunden die insoweit entstandenen Aufwendungen ersetzen.
(8) Die abzunehmende (Teil-)Leistung von Felix Lippe | Lippe Personal gilt auch dann als abgenommen, wenn der Kunde sich auf Aufforderung von AB hin zur Abnahme der jeweiligen (Teil-)Leistung nicht binnen 7 Werktagen schriftlich erklärt.
(9) Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung der Mängel, Schadenersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nicht.
(10) Sofern die Mängel, die zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages führen, nicht erhebliche Mängel im vorgenannten Sinn darstellen, hat der Kunde auch keinen Anspruch auf Rückforderung von Teilen der Vergütung.
§ 5 Zahlungen, Preise, Bedingungen
(1) Die Preise, die von Felix Lippe | Lippe Personal angegeben und mitgeteilt werden, sind verbindlich. Die mitgeteilten Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Die vom Kunden Felix Lippe | Lippe Personal geschuldete Vergütung ist vorbehaltlich anderslautender Individualabrede sofort, in voller Höhe und im Voraus fällig. Eine Felix Lippe | Lippe Personal erteilte (SEPA-) Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für die weitere Geschäftsverbindung.
(3) Sofern der SEPA-Lastschrifteinzug vereinbart wird, hat der Kunde Felix Lippe | Lippe Personal nach Vertragsschluss ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Felix Lippe | Lippe Personal stellt ein solches auf Anfrage zur Verfügung.
(4) Felix Lippe | Lippe Personal stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung aus (ggf. durch Erfüllungsgehilfen).
(5) Für den Fall, dass vereinbarte Lastschriften nicht vom Konto des Kunden eingezogen werden können und eine Rückbuchung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, den geschuldeten Betrag binnen drei Werktagen nach Rückbuchung an Felix Lippe | Lippe Personal zu überweisen und die durch die Rückbuchung veranlassten Kosten zu übernehmen.
(6) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.